Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Friedensinitiative Freiberg".
Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Friedens und der Völkerverständigung, die Information
und Aufklärung über Kriegsursachen und die Förderung des Versöhnungsgedankens zwischen den
Menschen.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch
- Förderung von Information und Aufklärung über Kriege, deren Ursachen und
die Möglichkeiten zu deren Vermeidung,
- Förderung von Kontakten zu Menschen und Initiativen in Krisengebieten,
- Förderung von Versöhnungs- und Hilfsprojekten in Krisengebieten,
- Zusammenarbeit mit allen Kräften, die sich für Frieden und
Völkerverständigung engagieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Friedensintiative Freiberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Verwendung der Vereinsmittel darf nur satzungsgemäß erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
Keine Person wird durch Ausgaben des Vereins begünstigt, die dem Vereinszweck fremd sind oder
eine unverhältnismäßig hohe Vergütung darstellen.
§ 4 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen oder materielle Unterstützung,
- Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Beitragsordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeit, Konfession und Glaubensbekenntnis,
Weltanschauung und Nationalität.
(2) Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
§ 6 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele der
Friedensintitiative Freiberg unterstützt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den
Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme
entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds (soweit es sich um natürliche Personen handelt),
Auflösung (soweit es sich um juristische Personen handelt), schriftliche Austrittserklärung oder
Ausschluß.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei mehr als
einjährigem Beitragsrückstand durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschluß kann binnen eines Monats die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die
abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 7 Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke der
Friedensintiative Freiberg materiell oder ideell unterstützen.
(2) Für Beginn und Ende der Mitgliedschaft gilt § 6 entsprechend.
§ 8 Organe der Friedensinitiative Freiberg
Organe der Friedensintiative Freiberg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des
Vorstandes, die vier Wochen vorm Termin abgesandt sein muß, zusammen.
Darüber hinaus hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vereinszweck
erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
(2) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(3) Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; soweit sie
juristische Personen sind, bestimmen sie eine natürliche Person, die diese Rechte wahrnimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein von zwei Vorstandsmitgliedern (in der Regel vom
Vorsitzenden und Schriftführer) abzuzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er führt die
Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in, die den geschäftsführenden Vorstand bilden; sowie
maximal sieben weiteren Personen. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
den Verein gemeinschaftlich.
(3) Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes
festlegt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
b) Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
c) Einstellung und Entlassung von Beschäftigten des Vereins,
d) Abschluß von Verträgen und Rechtsgeschäften,
e) Aufstellung, Erfüllung und Kontrolle des Haushaltsplanes, Buchführung,
f) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
Soweit nicht ein unmittelbarer Schaden für den Verein durch Fristverzug droht, darf der Vorstand bei
den Aufgaben c) und d) nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung tätig werden. Handlungen nach
c) und d) sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, Einzelbestimmungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes
oder des Finanzamtes zu ändern. Das betrifft nicht Bestimmungen über Zweckänderung und Auflösung
des Vereins.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung durch die/den Vorsitzende/n oder auf Verlangen eines
Vorstandsmitgliedes zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein von zwei Vorstandsmitgliedern (in der Regel vom Vorsitzenden
und Schriftführer) abzuzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 11 Kassenprüfer
Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 12 Auflösung der Friedensinitiative Freiberg
(1) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der
Friedensintiative Freiberg an einen im Beschluß zur Auflösung zu bestimmenden Verein, dessen Ziele
denen der Friedensintiative Freiberg nahestehen. Vor Vollzug der Auflösung ist die Zustimmung des
Finanzamtes dazu einzuholen.
§ 13 Schlußbestimmung
Die am 30.05.2000 errichtete Satzung wurde am 24.10.2000 in der vorliegenden Form beschlossen.
Für den Vorstand:
Vorsitzender Schatzmeister
Dr. Uwe Skalsky-Richter Jörg Thümmler
Dipl.-Chemiker Dipl.-Ing. f. Verfahrenst.
geb. 17.01.1963 geb. 10.07.1963
Siberhofstr. 78 Terrassengasse 12
09599 Freiberg 09599 Freiberg